Satzung

des Fördervereins der GGS Ahl Wipp

Köln-Buchheim

 

16. April 2008

 

 

 

 § 1   Name, Sitz, Eintragung 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der GGS Ahl Wipp e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln–Buchheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

 

 § 2   Zweck und Aufgabe 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch Unterstützung der ideellen, materiellen und sozialen Interessen der Gemeinschaftsgrundschule Köln–Buchheim. Hierzu zählen insbesondere die Unterstützung und die Gewährung von Beihilfen für:
    a)    die Anschaffung von Geräten, Sammlungen oder sonstigen Dingen, die der Gestaltung des Unterrichts dienen,
    b)    die Durchführung von Vorhaben, die der Gestaltung des Schulgebäudes oder des Schulhofes dienen,
    c)    die Durchführung von Klassenfahrten,
    d)    die Förderung von künstlerischen und musischen Tätigkeiten der Schülere)die Förderung des Schulsportes.

  2. Bei der Durchführung seiner Aufgaben wahrt der Verein parteipolitische und konfessionelle Neutralität.

 
  

§ 3    Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen können in tatsächlicher Höhe erstattet werden. Auslagen können auch als Spendenquittungen erstattet werden.
  4. Freiwillige Förderbeiträge (Spenden) sind zulässig.



§ 4    Geschäftsjahr

   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5    Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der an den Aufgaben des Vereins Interesse hat.

  2. Der Beitritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung.

  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a)     durch den Tod eines Mitgliedes.
    b)    durch Kündigung. Die Kündigung kann jederzeit erfolgen und bedarf der Schriftform.
    c)     bei Ausscheiden des Schülers oder der Schülerin aus der Grundschule, wenn keine Beiträge mehr gezahlt werden.

 

 

§ 6    Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

  3. Erfolgt der Beitritt eines Mitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres, so wird für jeden Monat der Mitgliedschaft in diesem Geschäftsjahr 1/12 des Jahresbeitrages erhoben. Angebrochene Monate werden als ganze berücksichtigt. 

 

 

§ 7    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand.

 

 

§ 8    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Gremium des Vereins.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a)   die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
    b)   die Entlastung des Vorstandes,
    c)   die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer und der beiden Kassenprüfer,
    d)   die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    e)   die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
    f)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr des Jahres, durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung ebenfalls mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.

  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu mit einer Frist von zwei Monaten verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ebenfalls mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.

  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, wenn im Einzelfall durch die Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

  6. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands.

  7. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Vertretung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist zulässig.

  8. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte sowie Anträge zur Tagesordnung, die dem Vorstand acht Tage vor dem Versammlungstermin eingereicht wurden.

 

 

§ 9    Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a)    dem Vorsitzenden,
    b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c)    dem Kassierer,
    d)   dem Schriftführer.

  2. Der erweiterte Vorstand wird durch zwei oder mehrere Beisitzer ergänzt. Der Schulleiter der Gemeinschaftsgrundschule Köln–Buchheim und der Vorsitzende ihrer Schulpflegschaft oder ein Schulpflegschaftsmitglied sind Beisitzer im Vorstand, wenn sie Mitglieder des Vereins sind und ihr Einverständnis erklären.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von einer ordentlichen Mitgliedversammlung gem. § 8, Absatz 3 mit einfacher Stimmenmehrheit für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Eintragung eines neu gewählten Vorstands in das Vereinsregister. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb von acht Wochen zwecks Neuwahl eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 
 

§ 10    Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins wahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er verwaltet das Vermögen des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein und erstattet ihr Bericht.

  2. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB ist der Vorstand nach § 9, Absatz 1 a) + b) und zwar jeder allein.

  3. Der Kassierer berichtet dem Vorstand über die Finanzlage des Vereins. Er führt die Mitgliederliste und ist für die Beitragserhebung verantwortlich. Er hat eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Kasse ist einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

  4. Der Schriftführer führt Protokoll über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 11    Satzungsänderung

    1. Über eine Änderung der Satzung kann eine Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn hierauf in der Einladung zur Versammlung hingewiesen wurde.

    2. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

       
       

 

§ 12    Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben absinkt oder eine Mitgliederversammlung dies beschließt.

  2. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit den Stimmen von mindestens drei Viertel aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die städtische Gemeinschaftsgrundschule Alte Wipperfürther Straße, 51065 Köln, zwecks Verwendung für Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne des § 2 unserer Satzung.

  5. Falls der Beschluss zur Auflösung auf einer Mitgliederversammlung gefasst wird, entscheidet über die Aufwahl der Körperschaft im Sinne von § 12, Absatz 4 die Mitgliederversammlung, auf der der Beschluss zur Auflösung gefasst wird, mit einfacher Mehrheit. Kommt kein Beschluss zustande oder wird der Verein aus anderen Gründen aufgelöst, entscheidet im obigen Sinne die Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Köln–Buchheim, wenn sie die Erfüllung dieser Aufgabe übernimmt.

 

 

§ 13    Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16. April 2008 in Köln-Buchheim, Alte Wipperfürther Str. 49, einstimmig und ohne Enthaltung beschlossen und wird mit ihrer Eintragung im Vereinsregister wirksam.

 

 

Köln-Buchheim, 27. April 2008