Liebe Eltern,

kurz vor Beginn des Wechselunterrichts gab es eine Änderung der Corona-Betreuungs-Verordnung die "Masken" betreffend:
Auszug aus der Verordnung:

§ 1 Absatz 3 CoronaBetrVO
Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt.
In Schulen gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wobei Kinder bis Klasse 8 stattdessen Alltagsmaske tragen können, wenn die medizinischen Masken (noch) nicht passen.
Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht

1.    für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;
2.    in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder
b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt;
3.    bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person.
Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.

§ 1 Absatz 4 CoronaBetrVO
Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.


Konkret bedeutet das für Ihre Kinder, dass sie auch an Ihrem Sitzplatz im Unterricht die Maske aufbehalten müssen. Die Lehrerinnen und Lehrer sowie die Erzieherinnen und Erzieher werden für regelmäßige "Lüftungspausen" unter Einhaltung der Coronaschutzverordnung sorgen. Eine Ersatzmaske im Ranzen würde uns die Arbeit oft erleichtern.
 
Herzliche Grüße aus der Ahl Wipp
Barbara Dreyer